AGB und Kommissionsvertrag

Zwischen dem Kommissionär

Second Trend/Second-Vinyl, Inh. Stephanie Ernst, Robert-Koch-Str. 32, 59174 Kamen

Im nachfolgenden „ST“ genannt

Und dem Kommittenten:

Im nachfolgenden „KUNDE“ genannt

 

  • 1 Vertragsgegenstand

1.1         Second Trend ermöglicht Privatpersonen Waren (aus zweiter Hand) als Kommissionsware zu verkaufen. Zu diesen Waren zählen Damenbekleidung sowie Accessoires, Schallplatten, sonstige Tonträger und Zubehör. Zwischen dem Kommittenten [KUNDE] und dem Kommissionär [ST] wird ein Kommissionsvertrag abgeschlossen. Dieser Kommissionsvertrag mit Second Trend und seine Daten, inklusive der jeweiligen Artikelliste, sind Grundlagen der Geschäftsbeziehung.

1.2         Der KUNDE übergibt ST die Ware zum Verkauf und versichert, dass diese sein uneingeschränktes Eigentum ist.

1.3         Nach Ablauf des Kommissionsvertrages nimmt ST die Ware in Verwahrung.

  • 2 Dauer des Kommissionsvertrages

2.1         Der Kommissionsvertrag wird für die Dauer von _____________________________ ab Unterzeichnung des Vertrages und Übergabe von Ware abgeschlossen, solange dieser nicht ausdrücklich verlängert wird.

  • 3 Warenannahme / Beschaffenheit der Kommissionsware

3.1          Die Warenannahme findet zu den Öffnungszeiten und/oder nach vorheriger Absprache statt.

3.2         Alle Waren werden in einer Artikelliste erfasst und mit einem Preis versehen. Den Kommissionsvertrag holt der KUNDE dann nach Bearbeitung bzw. nach Fertigstellung der Artikelliste wieder bei Second Trend ab, ggf. mit den Waren, die nicht verwendet werden können.

3.3          Second Trend nimmt nur funktionsfähige bzw. unbeschädigte, gepflegte, gewaschene, geruchsfreie, dem Trend und der Jahreszeit entsprechende Waren in Kommission. Über gebügelte Ware würden wir uns besonders freuen.

3.2         Erkennt ST die Mängel erst später, sind wir berechtigt das mangelhafte Stück zu reduzieren, vom Vertrag auszuschließen oder den Vertrag fristlos zu kündigen.

  • 4 Eigentum, Haftung, Versicherung

4.1         Der KUNDE bestätigt mit diesem Vertrag, dass die Kommissionsware sein Eigentum und kein Replikat (Fälschung) ist. Die Waren gehen nicht in das Eigentum von Second Trend über, sondern berechtigt Second Trend lediglich dazu, die überlassenen Waren zu verkaufen.

4.2         ST haftet lediglich für die Sorgfalt, die er für eigene Angelegenheiten aufwendet.

4.3         Die Kommissionsware wird nicht versichert, so dass das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung der KUNDE trägt. Für Verluste durch Diebstahl, Feuer, Wasserschaden, höhere Gewalt oder sonstige Beschädigungen (z.B. während der Anprobe) an den Waren kann keinerlei Haftung übernommen werden.

  • 5 Das Kommissionsgeschäft

5.1         ST führt das Kommissionsgeschäft in eigenem Namen auf Rechnung des KUNDEN aus.

5.2         Vom erzielten Verkaufserlös ist die gesetzliche Mehrwertsteuer durch ST abzuführen.

5.3         Der KUNDE erhält grundsätzlich für seine Waren einen Anteil von 40% vom Verkaufspreis.

5.4         Der Verkaufspreis wird von ST kalkuliert, Wünsche bezüglich des Preises sind vom KUNDEN bei der Übergabe zu äußern.

5.5         Wir behalten uns vor, die Waren entsprechend der Nachfrage im Einzelfall preislich geringfügig zu reduzieren. Dies gilt auch für nachträglich festgestellte Fehler, Defekte und Verunreinigungen, die bei der Abgabe nicht ersichtlich waren.

5.6         Die Auszahlung erfolgt mit Erreichen des Ablaufdatums der jeweiligen Artikelliste oder im Einzelfall nach vorheriger Terminabsprache gegen Vorlage des Kommissionsvertrages bzw. der Artikelliste. Die Auszahlung der verkauften Ware findet generell nur nach vorheriger Absprache statt.

5.7          Bei saisonalem Wechsel behält ST sich vor, die Preise im Sinne des Schlussverkaufs bis zu 50% zu reduzieren.

  • 6 Kommissionsfrist

6.1         Für Saisonware gelten folgende Fristen:

Sommerware kann in der Zeit vom 1. Sept. bis 30. Sept. und  Winterware vom 1. April bis 30. April abgeholt werden. Der Kunde muss bei der Abholung seine Ware selbst heraussuchen.

6.2         Der Kunde ist verpflichtet, sich diese Termine vorzumerken.

6.3         Mit seiner Unterschrift erklärt sich der Kunde bereit, dass im Falle der nicht Abholung der Waren, diese zu caritativen Zwecken gespendet werden.

6.4          Der Kunde kann auf Wunsch, wie unten angegeben, die Ware generell nach Ablauf der Fristen an caritative Organisationen spenden.

  • 7 Verjährung

7.1         Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren innerhalb von 3 Jahren [§195 BGB].

  • 8 Datenschutz – DSGVO

8.1          Der KUNDE ist damit einverstanden, dass seine Daten elektronisch gespeichert und nur für den internen Gebrauch verwendet werden.

8.2          Sollte eine Vertragsbestimmung nichtig, unwirksam oder lückenhaft sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

8.3          Mit Unterschrift wird der Kommissionsvertrag mit seinen Geschäftsbedingungen anerkannt.

8.4          Die Datenschutzhinweise kannst du in der aktuellen Fassung auf unserer Webseite unter https://second-trend.de/datenschutzhinweise jederzeit einsehen.

 

 

Version 5.0

(c) 2020 – 2024  Second Trend, Kamen